Informationen aus dem Corona Newsticker Februar 2022
04.03.2022 Lockerungen ab 04. März 2022
Für die Gastronomie und das Beherbergungswesens gilt statt der bisherigen 2G-Regel nunmehr die 3G-Regel.
Ungeimpfte und nicht genesene Handwerker, die in einem Beherbergungsbetrieb übernachten wollen, benötigen nur noch bei Ankunft und dann alle 3 Tage einen neuen Testnachweis.
04.03.2022 Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19.03.2022 außer Kraft.
04.03.2022 Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts
Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aktualisiert.
02.03.22 Bayerisches Kabinett beschließt weitere Lockerungen ab 04. März 2022
Für Angebote der Gastronomie und des Beherbergungswesens soll statt der bisherigen 2G-Regel künftig die 3G-Regel gelten.
Der Beschluss des Kabinetts muss noch durch eine Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Der Inhalt der derzeit noch geltenden 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in den folgenden FAQs dargestellt.
Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.
22.02.2022 Neues Merkblatt "Finanzielle Hilfen"
Das aktualisierte Merkblatt "Finanzielle Hilfen" können Sie hier einsehen.
17.02.2022 Corona-Soforthilfen (Bund und Freistaat) aus dem Jahr 2020
Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen.
Aktueller Hinweis: Seit Anfang Februar 2022 werden die Empfänger der Soforthilfen mit einem Schreiben über die Mitteilung der erhaltenen Soforthilfen an die Finanzbehörden informiert.
Dieses Schreiben dient der Information, welche Daten an die Finanzbehörden übermittelt wurden. Bitte überprüfen Sie die Daten (Name, Adresse, Betrag, Steuernummer etc.) auf ihre Richtigkeit.
Sind die Daten zutreffend, muss nichts veranlasst werden.
Sollten die gemeldeten Daten unzutreffend oder fehlerhaft sein, sollen diese anhand des in dem Schreiben abgedruckten Links selbsttätig korrigiert werden.
Hinweis zur Rückzahlung Soforthilfe Corona
Sollten sich wesentliche Veränderungen im Verlauf ergeben haben, bspw. weil die Einbußen geringer ausfielen als gedacht oder aber über weitere Hilfsprogramme mehr Geld zusammenkam als benötigt, muss der selbsttätig errechnete zu viel erhaltene Betrag zurückerstattet werden. Zu diesem Zweck wird empfohlen, Kontakt mit der zuständigen Bewilligungsstelle aufzunehmen, die Ihnen dann die dafür erforderlichen Daten (Kontoverbindung und Verwendungszweck) zukommen lässt.
Fragen zur Versteuerung der Corona-Soforthilfen sollten mit dem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. Von den Bewilligungsstellen können diese Fragen nicht beantwortet werden
Weitere wichtige Informationen zu den Soforthilfen, Rückmeldeverpflichtungen (Rückzahlungen) sowie zur Versteuerung und Mitteilung an die Finanzbehörden finden sich unter stmwi.bayern.de
17.02.2022 Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 17. Februar 2022
Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 17.02.2022
- Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene im privaten Bereich (bisher max. 10 Personen) wurden aufgehoben.
- Für bisher unter 2G plus stehende Bereiche (z.B. Veranstaltungen in nicht privaten Räumen, Messen, Tagungen) gilt 2G.
- Für außerschulische Bildung gilt nur noch 3G.
- Die Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro 10 qm Ladenfläche wurde aufgehoben.
- Die Hotspotregelungen für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 wurden ersatzlos gestrichen.
Die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie hier einsehen.
17.02.2022 Aktualisierung Merkblatt für die Umsetzung des Infektionsschutzkonzeptes
Das Merkblatt für die Umsetzung des Infektionsschutzkonzptes wurde aktualisiert.
15.02.2022 Bericht aus der Kabinettsitzung
Den Bericht aus der heutigen Kabinettsitzung können Sie hier einsehen.
- Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene im privaten Bereich (bisher max. 10 Personen) werden aufgehoben.
- Für bisher unter 2G plus stehende Bereiche (z.B. Veranstaltungen in nichtprivaten Räumen, Messen, Tagungen) gilt 2G.
- Für außerschulische Bildung gilt nur noch 3G.
- Die Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro 10 qm Ladenfläche wird aufgehoben.
- Die Hotspotregelungen für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 werden ersatzlos gestrichen.
Der Beschluss des Kabinetts muss noch durch eine Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Der Inhalt der derzeit noch geltenden 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in den folgenden FAQs dargestellt. Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.
09.02.2022 Lockerungen der Infektionsschutzmaßnahmen zum 09. Februar 2022 für körpernahe Dienstleistungen (3G)
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat seine 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 09.02.2022 erneut geändert:
- Für körpernahe Dienstleistungen gilt anstatt 2G nur noch 3G. Das bedeutet, für ungeimpfte oder nicht genesene Kunden genügt ein beaufsichtigter Selbsttest vor Ort.
- Schüler*innen benötigen für körpernahe Dienstleistungen keinen 3G-Nachweis.
- Die Kontaktdatenerhebung ist für körpernahe Dienstleistungen aufgehoben worden.
- Die Hotspotregelungen für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 bleibt weiterhin bis 23.02.2022 ausgesetzt.
09.02.2022 Körpernahe Dienstleistungen bisher 2G sind unter den Bedingungen von 3G zugänglich
Körpernahe Dienstleistungen (bisher 2G) sind künftig unter den Bedingungen von 3G zugänglich. Die hier bisher vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung entfällt.
08.02.2022 Bericht aus der Kabinettsitzung
Den Bericht aus der heutigen Kabinettsitzung können Sie hier einsehen.
- Verlängerung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 23. Februar 2022
- Anpassung zum 9. Februar mit kontrollierten Öffnungen
- Kapazitätserhöhungen bei Kultur, Sport, Messen und Seilbahnen
- 3G bei körpernahen Dienstleistungen
- Aufhebung der Sperrstunde in der Gastronomie
- tägliche Testung bei Infektionsfall in der Kita
- Kabinett beschließt Fortführung der Impfzentren bis Ende 2022
07.02.2022 MP Söder kündigt 3G für körpernahe Dienstleistungen an
Herr Ministerpräsident Dr. Markus Söder kündigte nach einer Sitzung des CSU-Parteivorstands Lockerungen der Corona-Maßnahmen an. So soll für körpernahe Dienstleistungen in Zukunft nur noch 3G gelten. Am 08.02.2022 muss darüber noch in einer Kabinettssitzung abgestimmt werden. Dann könnten die gelockerten Regelungen voraussichtlich am 09. oder 10.02.2022 in Kraft treten.