Informationen aus dem Newsticker Mai 2021
25.05.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"
Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert. Aktualisiert wurde der Bereich der "Stundung der Sozialversicherungsbeiträge". Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge sind auch für den Monat Mai möglich. Hier können Sie den Musterantrag Stundung einsehen.
21.05.2021 Muster für einen analogen Testnachweis
Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hat die Wirtschaft im Freistaat über eine Übergangslösung bis zur Einführung eines digitalen Testnachweises informiert. Ein Muster für einen analogen Testnachweis wurde vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt. Das Muster zum Testnachweis finden Sie hier.
In Einrichtungen mit Testpflicht (Einkaufen, Friseurbesuch, Zoobesuch, Hotels, Restaurants, Pflegeeinrichtungen etc.) können Tests vor Ort unter Aufsicht erbracht werden und anschließend ein Testnachweis erstellt werden. Die Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden.
Im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes kann ein Testnachweis nur dann ausgestellt werden, wenn die Testung durch Personal durchgeführt bzw. beaufsichtigt wird, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Ärzte, Testzentren und weitere beauftragte Leistungserbringer können den Testnachweis ohne weitere Anforderungen erstellen.
20.05.2021 Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Änderung gilt bis 06.06.2021 und kann unter Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingesehen werden.
18.05.2021 Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei zur Kabinettsitzung
Bayern beschließt weitere Erleichterungen bei den Corona-Maßnahmen. Den Bericht aus der Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.
17.05.2021 Aktualisiertes Merkblatt "Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzeptes"
Das Merkblatt für die Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzeptes wurde aktualisiert.
17.05.2021 Neue Coronavirus Einreiseverordnung des Bundes
Am 13.05.2021 trat die Coronavirus Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) der Bundesregierung in Kraft. Diese regelt nun einheitlich für ganz Deutschland die Anmeldepflicht (digitale Einreiseanmeldung), Testnachweispflicht und die Quarantänebestimmungen. Die bislang in Bayern geltende Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) wird damit aufgehoben. Die Quarantänepflichten regeln sich nun ausschließlich nach der CoronaEinreiseV. Nähere Informationen können Sie der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege entnehmen.
12.05.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"
Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert. Aktualisiert wurde der Bereich der "Härtefallhilfe".
Die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe können Sie hier einsehen.
07.05.2021 Neue FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Die aktualisierten FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wurden in einer Positivliste zusammengestellt.
06.05.2021 Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Ab 10.05.2021 dürfen alle bisher noch nicht erlaubten körpernahen Dienstleistungen (Kosmetik, Nagelpflege, Massage, Make-Up) in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder ausgeübt werden.
Eine darüberhinausgehende Öffnung von Kosmetikbetrieben und Nagelstudios in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 darf Bayern in seiner Landesverordnung nicht regeln. Insoweit lässt die Bundesnotbremse den Ländern keinen Spielraum. Der Bayerische Handwerkstag hat Herrn Ministerpräsident Dr. Söder jedoch aufgefordert, sich dafür im Bund einzusetzen.
Genesene Personen werden nun mit vollständig geimpften Personen gleichgesetzt. Beide Gruppen erhalten Erleichterungen hinsichtlich Testpflicht, Ausgangssperre und Kontaktbeschränkung. Die bekannten AHA-L Hygieneregeln gelten für alle weiter. In Bayern gilt: Personen, die seit 14 Tagen vollständig geimpft oder frühestens vor 28 Tagen und höchstens vor sechs Monaten von einer Infektion genesen sind, müssen keinen negativen Test vorlegen.
Die Änderung gilt bis 02.06.2021 und kann unter Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingesehen werden.
06.05.2021 Abrufkontingent von Corona-Schnelltests und Corona-Selbsttests für das regionale Handwerk
Vor dem Hintergrund temporär geringer Verfügbarkeiten der notwendigen Test-Kits, gekoppelt mit den strengen Vorgaben und vielen Anfragen von Mitgliedsbetrieben, hat die Handwerkskammer für Schwaben verschiedene Marktabfragen durchgeführt, um Unternehmen zu finden, die dem regionalen Handwerk über Abrufkontingente zügig Testkapazitäten zu vergünstigten Konditionen zur Verfügung stellen können.
Derzeit haben vier Händler Testkontingente für unsere Mitgliedsbetriebe reserviert. Das bedeutet, dass die Tests sofort verfügbar sind und in wenigen Tagen zu den Betrieben geliefert werden können. Die Mitgliedsbetriebe können ihre Bedarfe eigens aus diesen Kontingenten bestellen. Für eine Inanspruchnahme der jeweiligen Angebote setzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Anbieter unter Bezug „HWK Schwaben“ eigens in Kontakt. Die Kontaktaufnahme ist sowohl per E-Mail als auch telefonisch möglich.
Hinweis: Das Angebot richtet sich an Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer für Schwaben. Da der Markt für entsprechende Antigenteste sehr dynamisch ist, lohnt sich ein Preisvergleich bei anderen Anbietern. Hierbei sollten weitere Parameter, wie die Testanwendung, Hersteller, Preis, Lieferzeit oder max. Bestellmenge, beachtet werden. Die Handwerkskammer für Schwaben erhält keinerlei Provisionen oder sonstige Vergütungen und tritt selbst nicht als Verkäufer oder Käufer auf. Mit diesem Angebot ist keinerlei Produkt- oder Händlerempfehlung verbunden. Weitere Details zu den Angeboten und zur Bestellabwicklung erhalten Sie sodann direkt bei dem Anbieter. Ein Vertrag über den Kauf kommt ausschließlich zwischen dem Besteller und dem jeweiligen Anbieter zustande.
Einen kompletten Überblick der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zulässigen Tests erhalten Sie hier
Ansprechpartner der vier Händler für Testkontingente:
MEDITEC GmbH (Hr. Ben Krahe): Tel.: 02405 8989070; Mail: kontingent-handwerk@meditec-ac.de
Seyko Handelskontor (Hr. Michael Flath): Tel.: 0371 3010-44; Mail: handelskontor@talida-cosmetics.com
ASCANUS Pharma GmbH (Hr. Stefan Koch): Tel. 0511 87459927; Mail: s.koch@ascanus.com
Firma Jörg Kurzeja (Hr. Jörg Kurzeja): Tel.: 0341 33737055; Mail: mail@joergkurzeja.de
Mehr Informationen zu den Selbst- und Schnelltests erhalten Sie auf unserer Seite: Informationen zu Selbst- und Schnelltests
06.05.2021 Was gilt für Friseur- und Fußpflegebetriebe?
Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht (inzidenzunabhängig). Dies gilt auch für mobile Dienstleistungen. Im Bereich der Fußpflege ist sowohl die medizinische als auch die kosmetische erlaubt.
Friseure und Fußpfleger müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
- 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Wenn der Behandlungsraum 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Behandlungsfläche und 20 qm pro Kunde für die Behandlungsfläche über 800 qm. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt 20 qm Behandlungsfläche pro Kunde, über 800 qm Behandlungsfläche 40 qm pro Kunde.
- Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Soweit es die Art der Leistung erfordert (z.B. Bartrasur), darf der Kunde seine Maske abnehmen. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen.
- Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
- Kunde muss ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 negativen PCR-Test, Schnelltest (alle max. 24 Stunden alt) oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht vorweisen (siehe hierzu die Pressemitteilung des StMGP). Die negativen Testergebnisse müssen nicht dokumentiert oder aufbewahrt werden. Die Testpflicht besteht auch bei der mobilen Erbringung der Dienstleistung. Für das Personal besteht hingegen keine Testpflicht.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind keine Tests notwendig.
Kunden, die seit 14 Tagen vollständig geimpft oder frühestens vor 28 Tagen und höchstens vor sechs Monaten von einer Infektion genesen sind, müssen keinen negativen Test vorlegen. Das gilt nach unserem Verständnis der Verordnung auch für Kunden, die sich in Altenheimen aufhalten. Für den Friseur bzw. Fußpfleger selbst, der das Altenheim besucht, bleibt die Testverpflichtung bestehen, auch wenn er geimpft ist. - Kontaktdaten der Kunden erheben
- Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept
Bitte beachten! Die Tests der Kunden sind außerhalb des Ladens durchzuführen. Auch Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben benötigen einen Test.
06.05.2021 Was gilt für Kosmetikbetriebe und Nagelstudios?
Die Öffnung von Kosmetikbetrieben und Nagelstudios ist ab 10.05.2021 inzidenzabhängig geregelt. Anders als beim Einzelhandel gibt es aber nur zwei Inzidenzstufen (7-Tage-Inzidenz bis einschl. 100, über 100).
Die Inzidenzstufe ändert sich aber nicht sofort, wenn der jeweilige Wert überschritten bzw. unterschritten ist, sondern erst dann, wenn die Stufenänderung von dem jeweiligen Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt verkündet wurde. Das Landratsamt / die kreisfreie Stadt veröffentlicht auch, ab wann die Regeln der neuen Inzidenzstufe angewandt werden dürfen bzw. müssen.
Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung schreibt dabei vor, dass bei einer Inzidenzstufenänderung nach oben drei Tage lang die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegen muss und bei einer Inzidenzstufenänderung nach unten, erst fünf Tage lang unter 100 liegen muss, bevor das Landratsamt /die kreisfreie Stadt die Inzidenzstufenänderung verkünden darf. Am übernächsten Tag nach der Verkündung tritt dann die Inzidenzstufenänderung in Kraft.
7-Tage-Inzidenz bis einschließlich 100
Es dürfen jegliche körpernahen Dienstleistungen durchgeführt werden, also beispielsweise Kosmetik, Nagelpflege, Massagen, Permanent-Make-Up.
Es müssen folgende Hygienemaßnahmen beachtet werden:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
- 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Wenn der Behandlungsraum 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Behandlungsfläche und 20 qm pro Kunde für die Behandlungsfläche über 800 qm.
- Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, das Personal hingegen medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Soweit es die Art der Leistung erfordert (z.B. Gesichtsmassage, Make-Up), darf der Kunde seine Maske abnehmen.
- Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
- Kontaktdaten der Kunden erheben
- Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.
- Es besteht keine Testpflicht für Kunden.
7-Tage-Inzidenz über 100
Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen nur noch Fußpflege (siehe „Was gilt für Friseur- und Fußpflegebetriebe?“), medizinisch notwendige Behandlungen sowie pflegerische Leistungen erbringen, ansonsten nicht mehr öffnen.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 30.04.2021 auf seiner Homepage in den FAQs klargestellt, was unter pflegerischer Leistung oder medizinisch notwendiger Behandlung zu verstehen ist.
Nagelpflege
Nagelpflege darf dann als medizinisch notwendige Behandlung durchgeführt werden, wenn durch ärztliches Attest bescheinigt wird, dass die Kundschaft ihre Nägel aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht selbst schneiden kann und deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Es dürfen daneben aber keine kosmetischen Dienstleistungen (z.B. das Lackieren der Nägel) durchgeführt werden. Diese sind medizinisch nicht notwendig.
Nagelpflege darf als pflegerische Leistung durchgeführt werden, wenn der Kunde mindestens Pflegegrad 2 hat. In diesem Fall muss kein ärztliches Attest vorliegen.
Kosmetik
Kosmetik
Eine medizinisch notwendige Behandlung im Bereich der Kosmetik liegt nur dann vor, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person (z.B. Arzt, Heilpraktiker) durchgeführt wird. Da Kosmetiker*innen in der Regel keine solche Erlaubnis haben, dürfen sie derzeit nur kosmetische und medizinische Fußpflege und Nagelpflege unter den oben dargestellten Voraussetzungen erbringen.
06.05.2021 Aktualisiertes Merkblatt "Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzeptes"
Das Merkblatt für die Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzeptes wurde aktualisiert.
04.05.2021 Verlängerung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreisequarantäneverordnung
Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreisequarantäneverordnung (EQV) werden jeweils bis einschließlich 6. Juni 2021 verlängert.
04.05.2021 Kabinettsbeschluss: Bayern kündigt Lockerungen der Corona-Regeln an
Das Bayerische Kabinett hat weitere Lockerungen für Handwerksbetriebe beschlossen.
So sollen ab dem 10.05.2021 alle bisher noch nicht erlaubten körpernahen Dienstleistungen (Kosmetik, Nagelpflege) in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder ausgeübt werden dürfen. Die aktuellen Inzidenzwerte können auf den Internetseiten der jeweiligen Verwaltungsbehörde (kreisfreie Städte und Landkreise) abgerufen werden.
Eine darüberhinausgehende Öffnung von Kosmetikbetrieben und Nagelstudios in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 darf das Bayerische Kabinett nicht beschließen. Insoweit lässt die Bundesnotbremse den Ländern keinen Spielraum. Der Bayerische Handwerkstag hat Herrn Ministerpräsident Dr. Söder jedoch aufgefordert, sich dafür im Bund einzusetzen.
Ebenfalls ab dem 10.05.2021 soll es Erleichterungen für die Außengastronomie (Öffnung bis 22 Uhr) in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 geben. Die aktuellen Inzidenzwerte können auf den Internetseiten der jeweiligen Verwaltungsbehörde (kreisfreie Städte und Landkreise) abgerufen werden.
Bayern geht voran und stellt bereits ab dem 6. Mai 2021 – und damit früher als der Bund – vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ Getesteten Personen gleich. Die bekannten AHA-L Hygieneregeln gelten für alle weiter. In Bayern gilt: Ab dem 15. Tag nach der letzten nötigen Impfung gegen Corona (mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff) gilt man als vollständig geimpft.
Der Beschluss des Kabinetts muss noch durch Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden.
Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann. Die Pressemitteilung aus der Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.
03.05.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"
Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert.
01.05.2021 Was gilt für Kosmetikbetriebe und Nagelstudios?
Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen nur noch Fußpflege (siehe „Was gilt für Friseur- und Fußpflegebetriebe?“), medizinisch notwendige Behandlungen sowie pflegerische Leistungen erbringen, ansonsten nicht mehr öffnen. Dies gilt inzidenzunabhängig, also egal wie hoch die jeweilige 7-Tage-Inzidenz ist.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 30.04.2021 auf seiner Homepage in den FAQs klargestellt, was unter pflegerischer Leistung oder medizinisch notwendiger Behandlung zu verstehen ist.
Nagelpflege
- Nagelpflege darf dann als medizinisch notwendige Behandlung durchgeführt werden, wenn durch ärztliches Attest bescheinigt wird, dass die Kundschaft ihre Nägel aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht selbst schneiden kann und deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Es dürfen daneben aber keine kosmetischen Dienstleistungen (z.B. das Lackieren der Nägel) durchgeführt werden. Diese sind medizinisch nicht notwendig.
Nagelpflege darf als pflegerische Leistung durchgeführt werden, wenn der Kunde mindestens Pflegegrad 2 hat. In diesem Fall muss kein ärztliches Attest vorliegen.
Kosmetik
Eine medizinisch notwendige Behandlung im Bereich der Kosmetik liegt nur dann vor, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person (z.B. Arzt, Heilpraktiker) durchgeführt wird. Da Kosmetiker*innen in der Regel keine solche Erlaubnis haben, dürfen sie derzeit nur kosmetische und medizinische Fußpflege und Nagelpflege unter den oben dargestellten Voraussetzungen erbringen.
01.05.2021 Was gilt für Friseur- und Fußpflegebetriebe?
Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht (inzidenzunabhängig). Dies gilt auch für mobile Dienstleistungen. Im Bereich der Fußpflege ist sowohl die medizinische als auch die kosmetische erlaubt.
Friseure und Fußpfleger müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
- 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Wenn der Behandlungsraum 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Behandlungsfläche und 20 qm pro Kunde für die Behandlungsfläche über 800 qm. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt 20 qm Behandlungsfläche pro Kunde, über 800 qm Behandlungsfläche 40 qm pro Kunde.
- Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Soweit es die Art der Leistung erfordert (z.B. Bartrasur), darf der Kunde seine Maske abnehmen. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen.
- Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
- Kunde muss ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 negativen PCR-Test, Schnelltest (alle max. 24 Stunden alt) oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht vorweisen (siehe hierzu die Pressemitteilung des StMGP). Die negativen Testergebnisse müssen nicht dokumentiert oder aufbewahrt werden. Die Testpflicht besteht auch bei der mobilen Erbringung der Dienstleistung. Für das Personal besteht hingegen keine Testpflicht.
- Kunden, die seit 15 Tagen vollständig geimpft sind, müssen keinen negativen Test vorlegen. Das gilt nach unserem Verständnis der Verordnung auch für Kunden, die sich in Altenheimen aufhalten. Für den Friseur bzw. Fußpfleger selbst, der das Altenheim besucht, bleibt die Testverpflichtung bestehen, auch wenn er geimpft ist.
- Kontaktdaten der Kunden erheben
- Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept
Bitte beachten! Die Tests der Kunden sind außerhalb des Ladens durchzuführen. Auch Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben benötigen einen Test.