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Hier finden Sie alle News zur Corona Krise.Corona Krise: Newsticker fürs Handwerk

Wir haben für Sie alle Informationen zu folgenden Themen auf unseren nachfolgenden Internetseite zusammengestellt:



Corona Krise: Informationen für Betriebe

Corona Krise: Informationen zu Abschluss- und Gesellenprüfungen

Corona Krise: Informationen zu allen Kursen und Prüfungen

Corona Krise: Informationen zur Luca-App

Corona Krise: Impfangebot für Handwerksbetriebe



Corona Krise: Muster Testnachweis



05.04.2022 Aktualisierung der BGW Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk

Die neuen Arbeitsschutzstandards der BGW für Friseure und Kosmetiker können Sie hier einsehen.



03.04.2022 Aufhebung der Einschränkungen ab 03.04.2022

Seit 03.04.2022 wurden weitgehend alle Einschränkungen (3G, Maskenpflicht) aufgehoben. Lediglich in Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) bestehen weiterhin erhöhte Anforderungen. Auf Hotspotregelungen hat das Land Bayern verzichtet. Abstandsgebot, Tragen von Masken und Hygienekonzepte sind nur noch Empfehlungen. 

Damit wird der Infektionsschutz nun ganz auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei die Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu beachten.



Fragen und Antworten



Wie lange gelten die Regelungen?

Die Regelungen gelten vorerst bis 30.04.2022.

 

Was gilt für Friseur-, Kosmetik-, Fuß- und Nagelpflegebetriebe?

  • Kunden
    Die Beschränkungen für Kunden wurden vollständig aufgehoben.

    3G: aufgehoben
    Lediglich in Krankenhäuser und Altenheimen gilt weiterhin eine Testpflicht.

    Maskenpflicht: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
    In Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) gilt die Pflicht, FFP2-Masken zu tragen.

    Hygienekonzept: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung, siehe Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern)

    Mindestabstand
    : aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
    Natürlich können Betriebe von ihren Kunden über ihr Hausrecht verlangen, dass sie weiterhin eine Maske tragen oder sogar 3G erfüllen.

    Mitarbeiter
    Der Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Er muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei die Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Vorgaben der Berufsgenossenschaft BGW zu beachten. Seit 04.04.2022 hat die BGW ihren Arbeitsschutzstandard überarbeitet.

    Nach dem neuen BGW-Arbeitsschutzstandard müssen Mitarbeiter aufgrund der nach wie vor hohen Infektionszahlen und ihrer körpernahen Tätigkeit weiterhin mindestens eine OP-Maske tragen. Wenn die Kunden keine Masken tragen, müssen sich Mitarbeiter sogar durch eine FFP2-Maske schützen.

Was gilt für alle anderen Handwerksbetriebe?

  • Kunden
    Die Beschränkungen für Kunden wurden vollständig aufgehoben.

    Maskenpflicht: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
    In Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) gilt die Pflicht, FFP2-Masken zu tragen.

    Hygienekonzept: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung, siehe Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern)

    Mindestabstand: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
    Natürlich können Betriebe von ihren Kunden über ihr Hausrecht verlangen, dass sie weiterhin eine Maske tragen oder sogar 3G erfüllen.
    Werden Leistungen in Krankenhäuser oder Altenheimen erbracht, gilt weiterhin eine Testpflicht.

    Mitarbeiter
    Der Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Er muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei die Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Vorgaben der Berufsgenossenschaft zu beachten.


02.04.2022 Die aktuelle 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie hier einsehen. Diese Verordnung tritt am 03.04.2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.04.2022 außer Kraft. Die Begründung dieser Verordnung sehen Sie hier.



01.04.2022 Aktualisiertes Merkblatt " Hygienekonzept"

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Hygienekonzeptes wurde aktualisiert. Das Hygienekonzept ist nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben.

Mit der Neufassung der 16. BayIfSMV sind sämtliche Zugangsbeschränkungen zu Handwerksbetrieben weggefallen. Das Tragen einer Maske ist ebenfalls als Verpflichtung entfallen. Es wird empfohlen eine medizinische Maske zu tragen. Für Beschäftigte haben die Arbeitgeber aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob Masken zu tragen sind. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem oben genannten Merkblatt.



04.03.2022 Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab 16.03.2022 müssen alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind, der Leitung der Einrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringen.

Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Altenpflegeheime oder Arztpraxen. Die Impfpflicht betrifft auch Friseur*innen, Fußpfleger*innen und Servicehandwerker*innen, wenn sie in solchen Einrichtungen tätig sind.

Gesundheitsminister Holetschek legt Umsetzungskonzept für Bayern vor

Laut Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 01.03.2022 setzt Bayern auf eine pragmatische Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Konkret soll die Impfpflicht in einem gestuften Verfahren umgesetzt werden:

  • Ab dem 16. März 2022 müssen die betroffenen Einrichtungen dem Gesundheitsamt alle Mitarbeiter*innen und wohl auch alle externen Dienstleister melden, die noch nicht geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
  • Die Gesundheitsämter sollen dann den ungeimpften und nicht genesenen Personen eine Impfberatung anbieten und die Chance einräumen, ihre Entscheidung zu überdenken.
  • Auf das Beratungsangebot folgt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der Impfnachweise beim Gesundheitsamt.
  • Erfolgt dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In letzter Konsequenz kann das Gesundheitsamt auch ein Betretungsverbot aussprechen.  
Ab wann gilt die Impfpflicht?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt eigentlich ab dem 16.03.2022 bis zum 01.01.2023. Das Bayerische Kabinett hat aber bereits einen Aufschub der Anwendung angekündigt. Ein konkreter Zeitpunkt, ab wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht dann auch in Bayern gelten soll, ist noch nicht bekannt gegeben worden.

In welchen Einrichtungen gilt die Impfpflicht?

Die Einrichtungen sind in § 20a IfSG aufgelistet. Darunter fallen beispielsweise Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Alten- und Pflegeheime. Nicht dazu gehören Schulen oder Kindergärten.

Wer ist von der Impfpflicht betroffen?

Alle Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, unterliegen der Pflicht, einen 2G-Nachweis zu erbringen. Das bedeutet, dass alle dort angestellten Personen betroffen sind.

Darüber hinaus unterfallen aber auch externe Handwerker*innen der Nachweispflicht, wenn sie bei der Erbringung ihrer Leistung in der betroffenen Einrichtung Kontakt zu Insassen oder Personal haben. Die Nachweispflicht betrifft damit beispielsweise auch

  • Gesundheitshandwerker*innen, die in der betroffenen Einrichtung Insassen „behandeln“,
  • Friseur*innen, die in die betroffene Einrichtung kommen, um dort Haare zu schneiden,
  • Fußpfleger*innen, die in die betroffene Einrichtung kommen, um dort fußpflegerische Leistungen zu erbringen,
  • Gebäudereiniger*innen,
  •  Servicehandwerker*innen, die in der betroffenen Einrichtung z.B. Reparaturen durchführen,
  •  IT-Dienstleister*innen.
Ausnahmen von der 2G-Nachweispflicht
  • Handwerker hat keinen Kontakt zu Insassen oder Personal der betroffenen Einrichtungen, beispielweise bei Tätigkeiten an der Außenseite des Gebäudes (z.B. Dachdecker*in),
  • Handwerker hat nur Kontakt zu Personal, das selbst keinen Kontakt zu den Insassen hat, z.B. IT-Dienstleister hat nur Kontakt zu Verwaltungspersonal,
  • Handwerker hat nur einen einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatz
  • Handwerker hat nur ganz kurzen Kontakt (z.B. kurze Übergabe von Lebensmitteln),
  • Handwerker, die nicht geimpft werden können (ärztliches Attest).
Wem muss der 2G-Nachweis vorgelegt werden?

Vor Beginn der Tätigkeit muss dem Leiter oder einer vom Leiter dafür bestimmten Person der betroffenen Einrichtung der 2G-Nachweis vorgelegt werden.





Newsticker-Archiv:

2022

Zusammenstellung der Informationen aus dem Newsticker März 2022

Zusammenstellung der Informationen aus dem Newsticker Februar 2022

Zusammenstellung der Informationen aus dem Newsticker Januar 2022

2021

Zusammenstellung der Informationen aus dem Newsticker aus dem Jahr 2021 (Januar bis Dezember)

2020

Zusammenstellung der Informationen aus dem Newsticker aus dem Jahr 2020